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BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

[ Auszug: (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ... ]